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Notwehrrecht für Kampfsportler

Inhalt

§ 32 StGB Notwehr,§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr,§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand,§ 223 StGB Körperverletzung,§ 223 a StGB Gefährliche Körperverletzung,§ 224 StGB Schwere Körperverletzung,§ 227 StGB Beteiligung an einer Schlägerei,§ 240 StGB Nötigung,§ 241 StGB Bedrohung,§ 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung,§ 127 StPO Vorläufige Festnahme,§ 823 BGB Schadensersatzpflicht


Erklärung

  • StGB = Strafgesetzbuch
  • StPO = Strafprozessordnung
  • BGB = Bürgerliches Gesetzbuch

 


Literatur

  • Johannes Wessels "Strafrecht - Allgemeiner Teil"

§ 32 StGB...Notwehr

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 StGB...Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 StGB...Rechtfertigung der Notwehr

Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.Das gilt jedoch nur, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 223 StGB...Körperverletzung

Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 223 a StGB...Gefährliche Körperverletzung

Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefärdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 224 StGB...Schwere Körperverletzung

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied seines Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheiten verfällt, so ist auf Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 227 StGB...Beteiligung an einer Schlägerei

Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so ist jeder, der sich an der Schlägerei beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

§ 240 StGB...Nötigung

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empflindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.Der Versuch ist strafbar.

§ 241 StGB...Bedrohung

Wet einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn ider ihm nehestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 323 c StGB...Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitstsrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,

§ 127 StPO...Vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

§ 823 BGB...Schadensersatzpflichtig

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus enstehenden Schadens verpflichtet.

 




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